Art. 22 BZO1 Die Gewerbezone kann alternativ zu den Bestimmungen der Bauordnung nach den Sonderbauvorschriften gemäss den nachstehenden Bestimmungen überbaut werden.
2 Zusätzlich zu den ordentlichen Nutzweisen in der Gewerbezone ist die Wohnnutzung gestattet, sofern:
a. die Wohnnutzung maximal 35% der zulässigen beziehungsweise der vorgesehenen oberirdischen Baumasse nicht überschreitet;
b. das erste nutzbare Geschoss vollumfänglich dem Gewerbe dient;
c. das Projekt die Anforderungen an Arealüberbauungen gemäss § 71 PBG erfüllt;
d. eine vollständige Baueingabe über die ganze Zone oder über eine planerisch und ortsbaulich zweckmässige Bauzonenfläche vorliegt;
e. die entsprechende Überbauung des ganzen Gebietes oder des jeweiligen Teilgebietes rechtlich gesichert ist.
3 Bei einer etappierten Ausführung von Bauvorhaben sind die Bauten so zu realisieren, dass der maximal zulässige Wohnanteil bei jedem Zwischenstand nicht überschritten wird.
4 lm Übrigen gelten die Vorschriften der Gewerbezone gemäss Artikeln 19-21 BZO.