Art. 21 BZO1 ln der Gewerbezone sind industrielle und gewerbliche Bauten gestattet. Ferner sind Handels- und Dienstleistungsbetriebe zugelassen. Sämtliche Betriebe dürfen höchstens mässig störend sein.
2 Das Zusammenbauen bis zur zonengemäss zulässigen Gesamtlänge ist gestattet.