Art. 18 BZO1 Auf Hauptgebäuden sind nur Schrägdächer mit einer Neigung von 25 Grad bis 45 Grad alter Teilung zulässig. Für besondere Gebäude im Sinne des Planungs- und Baugesetzes können auch Pultdächer mit geringerer Neigung oder Flachdächer gestattet werden.
2 Dachaufbauten, Dacheinschnitte und dergleichen sind im Ausmass von höchstens einem Drittel der Fassadenlänge gestattet. Dachaufbauten sind als Lukarnen oder Schleppgauben auszubilden. Die Dachneigung der Dachaufbauten muss minimal 3 Grad alter Teilung betragen.
3 Die Glasfläche von Dachflächenfenstern darf pro Fenster maximal 0.70 m2 betragen. Die Fenster sind hochrechteckig anzuordnen.
4 Nichtanrechenbare Dachgeschosse dürfen weder natürlich belichtet noch beheizt werden.