Art. 17 BZO1 ln den Wohnzonen W1A und W1B ist die offene Bauweise Vorschrift. ln den Wohnzonen W2A, W2B und W2C ist die geschlossene Bauweise bis zur zulässigen Gesamtlänge gestattet.
2 ln allen Wohnzonen ist nicht störendes Gewerbe gestattet.
3 Der Ausbau der Untergeschosse ist nur im Rahmen der Vorschriften von Artikel 16 BZO zulässig. ln den Wohnzonen W2C, W1A und W1B sind Abgrabungen zur Freilegung von Untergeschossen, mit Ausnahme von Haus- und Kellerzugängen sowie Ein- und Ausfahrten zu Einzel-, Doppel- und Sammelgaragen, verboten.