Bau- und Zonenordnung Wädenswil-Hütten

Art. 14 BZOBau­li­che Mass­nah­men ha­ben sich in ih­rer Ge­stal­tung gut in das vor­herr­schen­de Er­schei­nungs­bild der be­ste­hen­den Be­bau­ung ein­zu­ord­nen. Da­bei ist ins­be­son­de­re zu be­ach­ten, dass die Ein­heit­lich­keit der Be­bau­ung nicht be­ein­träch­tigt wird.

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