Art. 13 BZO1 Bei Ersatz- oder Umbauten darf die bestehende Überbauungsziffer für Hauptgebäude bis höchstens 30% erhöht werden.
2 Für besondere Gebäude gilt eine Überbauungsziffer von 5%.
3 lnsgesamt darf die Überbauungsziffer für Hauptgebäude und besondere Gebäude zusammen höchstens 35% betragen.
4 Für Neubauten gelten die Bestimmungen der Grundmasse gemäss der Wohnzone W2A.