Bau- und Zonenordnung Wädenswil-Hütten

Art. 9 BZO1 Ver­än­de­rung­en am ge­wach­se­nen Bo­den sind auf ein Mi­ni­mum zu be­schrän­ken. Der ge­wach­se­ne Bo­den darf bis höchs­tens 0.50 m ab­ge­gra­ben oder auf­ge­schüt­tet wer­den. Da­von aus­ge­nom­men sind Ein- und Aus­fahr­ten zu Sam­mel­ga­ra­gen.

2 Baum­grup­pen, Ein­zel­bäu­me und Vor­gär­ten sind mög­lichst zu er­hal­ten.

3 Um­schwung, Aus­stat­tung und Aus­rüs­tung sind für sich und im Zu­sam­men­hang mit der Um­ge­bung so zu ge­stal­ten, dass ei­ne gu­te Ge­samt­wir­kung er­reicht wird.

4 Es dür­fen nur ein­hei­mi­sche Bäu­me ge­pflanzt und orts­üb­li­che Ein­zäu­nun­gen er­stel­lt wer­den.

5 ln­ner­halb der im Kern­zo­nen­plan mit ei­ner grü­nen Schraf­fur be­zeich­ne­ten Frei­flä­chen sind nur si­cker­fä­hi­ge Be­läge zu­läs­sig.

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