Art. 9 BZO1 Veränderungen am gewachsenen Boden sind auf ein Minimum zu beschränken. Der gewachsene Boden darf bis höchstens 0.50 m abgegraben oder aufgeschüttet werden. Davon ausgenommen sind Ein- und Ausfahrten zu Sammelgaragen.
2 Baumgruppen, Einzelbäume und Vorgärten sind möglichst zu erhalten.
3 Umschwung, Ausstattung und Ausrüstung sind für sich und im Zusammenhang mit der Umgebung so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird.
4 Es dürfen nur einheimische Bäume gepflanzt und ortsübliche Einzäunungen erstellt werden.
5 lnnerhalb der im Kernzonenplan mit einer grünen Schraffur bezeichneten Freiflächen sind nur sickerfähige Beläge zulässig.