Art. 8 BZO1 Die Belichtung und Belüftung des Dachraumes hat in erster Linie von den Giebelfassaden her zu erfolgen. Dachaufbauten sind als Giebellukarnen oder Schleppgauben (Neigung mindestens 12 Grad alter Teilung) auszubilden. Sie haben hinsichtlich Stil dem Gebäude sowie der ortsüblichen Gestaltung zu entsprechen. In der Regel ist das selbe Bedachungsmaterial wie für das Hauptdach zu verwenden.
2 Die Trauflinien des Hauptdaches dürfen durch Dachaufbauten nicht unterbrochen werden.
3 Dachaufbauten sind im Ausmass von höchstens einem Drittel der Fassadenlänge gestattet.
4 Dacheinschnitte sind nicht gestattet.
5 Einzelne Dachflächenfenster mit einer Glasfläche von maximal 0.50 m2 sind zulässig.
6 Solaranlagen sind unter Vorbehalt einer besonders guten Einordnung und Gestaltung sowie der Leistungseffizienz zugelassen. Sichtbare Solaranlagen sind in das Dach zu integrieren.