Art. 7 BZO1 Bei Hauptgebäuden sind nur Satteldächer zulässig. Für besondere Gebäude und eingeschossige Gebäudeteile sind auch andere Dachformen zulässig.
2 Soweit der Kernzonenplan zwingende Firstrichtungen bezeichnet, sind diese bei Neubauten einzuhalten.
3 Die Dächer von Hauptgebäuden sind mit Tonziegeln ortsüblicher Form und Farbe einzudecken. Für besondere Gebäude und eingeschossige Gebäudeteile sind auch andere Bedachungsmaterialien gestattet.
4 Das Dach ist allseitig vorspringend auszugestalten. ln der Regel dürfen Dachvorsprünge traufseits höchstens 0.70 m und giebelseits höchstens 0.50 m betragen. Trauf- und Ortgesimse sind schlank zu gestalten.