Art. 6 BZO1 Bauten haben sich in allen Belangen gut in die herkömmliche charakteristische Bausubstanz einzuordnen.
2 Gliederung, Materialwahl und Farbgebung der Fassaden müssen die herkömmliche, ortsübliche Bauweise berücksichtigen. Reflektierende Materialien sind nicht gestattet.
3 Türen, Tore, Fensterläden und ähnliche Fassadenteile sind in der Regel in Holz zu erstellen.
4 Fenster haben in der Regel die Form eines stehenden Rechtecks aufzuweisen.
5 Schaufenster von Ladengeschossen sind mit Fassadenpfeilern zu unterteilen.
6 Balkone sind in der Regel in Form von Lauben zu gestalten. Sie sind nur traufseitig zugelassen und dürfen nicht über die Giebelfassade hinausragen. ln Form und Grösse hat die Proportion der Balkone in einem guten Verhältnis zu Gebäude, Fassade und Dachvorsprung zu stehen. Giebelseitig sind eingezogene fassadenbündige Loggien erlaubt.
7 Erker sind nur über ein Vollgeschoss zulässig. Sie dürfen in keinem Punkt über das jeweilige Dachgesims vorspringen. Die Unterkante eines Erkers muss mindestens 1.50 m über dem gestalteten Boden liegen.
8 Bei Bauprojekten mit besonders guter Gestaltungsqualität können Abweichungen von der ortsüblichen Gestaltung zugelassen werden.