Art. 5 BZO1 Sofern nicht Artikel 4 BZO zur Anwendung gelangt, gelten die nachstehenden Bestimmungen.
2 Neubauten dürfen nur innerhalb von Bereichen erstellt werden, die im Kernzonenplan mit einer roten Schraffur markiert oder mit einer Baubegrenzungslinie umschlossen sind.
3 Für die im Kernzonenplan rot schraffierten Bereiche gelten für Neubauten die folgenden Grundmasse:
Vollgeschosse: max. 2;
Dachgeschosse: max. 1;
Gebäudehöhe: max. 7.50 m;
Firsthöhe: max. 5.00 m;
Gebäudelänge: max. 22.00 m;
Gebäudebreite: max. 12.50 m;
Grenzabstand: min. 5.00 m;
Strassenabstand: min. 5.00 m;
Überbauungsziffer beso Gebäude: max. 5%;
Lärmempfindlichkeitsstufe: III.
4 lnnerhalb der mit einer Baubegrenzungslinie bezeichneten Bereiche gelten für Neubauten die im Kernzonenplan eingetragenen Grundmasse. Soweit im Kernzonenplan keine maximale Gebäudebreite festgelegt ist, dürfen Neubauten mit ihrer Fassade bis auf die Baubegrenzungslinie gebaut werden.
5 Bezeichnet der Kernzonenplan eine oder mehrere zwingende Baubegrenzungslinien, so müssen Neubauten mit ihren Fassaden diese grundsätzlich einhalten. Für einzelne Gebäudeteile gilt ein Projektierungsspielraum von +/-1.00 m. Die vorhandenen Gebäude- und Firsthöhen sind zu übernehmen.
6 Das Bauen auf oder das Näherbauen an die Strassengrenze ist gestattet, beziehungsweise vorgeschrieben, wo dies durch die im Kernzonenplan eingezeichneten Baubegrenzungslinien ermöglicht oder durch die zwingenden Baubegrenzungslinien verlangt wird.
7 Besondere Gebäude im Sinne von § 273 PBG können auch ausserhalb der im Kernzonenplan bezeichneten Flächen für Neubauten und unter den Voraussetzungen von Artikel 32 BZO erstellt werden. lnnerhalb der im Plan bezeichneten Freiflächen ist das Erstellen von besonderen Gebäuden nicht gestattet.
8 Die Abstandsverschärfung für Gebäude mit brennbaren Aussenwänden (§ 14 BBV ll) findet keine Anwendung.