Art. 4 BZO1 Die im Kernzonenplan grau dargestellten Gebäude und Gebäudeteile dürfen nur an der bisherigen Stelle und in den Ausmassen des bestehenden Gebäudes umgebaut oder ersetzt werden. Die wesentlichen gestalterischen Elemente des Altbaus sind zu übernehmen. Das Ausmass wird bestimmt durch die vorhandene Gebäudegrundfläche, die bestehenden Gebäudehöhen sowie Firsthöhen.
2 Alle übrigen bestehenden Gebäude dürfen unter Beibehaltung des bisherigen Gebäudeprofils (Lage, Grundriss, kubische Form und Fassadengestaltung) erneuert, umgebaut oder durch Neubauten ersetzt werden.
3 Vorbehalten bleiben Unterschutzstellungen.
4 Abweichungen und Verbesserungen können bewilligt oder angeordnet werden, wenn dies im lnteresse der Wohnhygiene, des Ortsbildschutzes oder der Verkehrssicherheit liegt.