Art. 3 BZO1 Der Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen sowie Renovationen, Veränderungen von Fassaden- und Dachmaterialien oder deren Farbgebung sind bewilligungspflichtig; ein gleiches gilt für die Gestaltung und Nutzweise des Umschwunges.
2 Der Abbruch von Gebäuden wird bewilligt, wenn die Erstellung eines Ersatzbaues oder eines Neubaues gesichert ist oder die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt.
3 Bei Neubauten und eingreifenden Umbauten ist mit der Baueingabe ein Modell im Massstab 1:500, welches auch die Nachbarliegenschaften umfasst, einzureichen. Ergänzend dazu kann eine Visualisierung des Bauvorhabens, unter Einschluss der umgebenden Bauten, verlangt werden.