Art. 1 BZO1 Für die Abgrenzungen der Zonen und für die rechtlich erheblichen Unterscheidungen innerhalb der Zonen sind die Originalpläne des allgemeinen Zonenplanes Massstab 1:5'000, die Ergänzungspläne Massstab 1:2'500 beziehungsweise Massstab 1:500 und der Kernzonenplan Massstab 1:1'000 zur Darstellung der genauen Zonengrenzen und für die besonderen Vorschriften der Bau- und Zonenordnung massgebend. Die genaue Abgrenzung der Zonen sowie der genaue Verlauf von Waldgrenzen, Abstandslinien sowie Grundwasserschutzzonen sind in der amtlichen Vermessung definiert.
2 Die Ergänzungspläne gehen dem allgemeinen Zonenplan Massstab 1:5'000 vor. Es sind dies:
a. Waldabstandslinienplan Massstab 1:2'500 vom 17. Juli 1985 (RRB Nr. 2775);
b. Zonengrenzenpläne Massstab 1:500 und Massstab 1:2'000 vom 26. Oktober 1993;
c. Kernzonenplan Massstab 1:1'000 vom 22. November 2004.
3 Der Erschliessungsplan Massstab 1:5'000, genehmigt mit RRB Nr. 2775 am 17. Juli 1985 gibt Aufschluss über die für die Groberschliessung notwendigen öffentlichen Werke und Anlagen.