Abstract BZOFür den Regelfall gilt:
In der Kernzone dürfen besondere Gebäude eine Überbauungsziffer von 5% nicht überschreiten (Artikel 5 BZO).
In der Quartiererhaltungszone dürfen Ersatzbauten oder Umbauten eine Überbauungsziffer von 30%, Neubauten eine solche von 25% und besondere Gebäude eine solche von 5% nicht überschreiten (Artikel 13 und 16 BZO).
In der Wohnzone W1A dürfen Hauptgebäude eine Überbauungsziffer von 18% und besondere Gebäude eine solche von 5% nicht überschreiten (Artikel 16 BZO).
In der Wohnzone W1B dürfen Hauptgebäude eine Überbauungsziffer von 18% und besondere Gebäude eine solche von 5% nicht überschreiten (Artikel 16 BZO).
In der Wohnzone W2A dürfen Hauptgebäude eine Überbauungsziffer von 25% und besondere Gebäude eine solche von 5% nicht überschreiten (Artikel 16 BZO).
In der Wohnzone W2B dürfen Hauptgebäude eine Überbauungsziffer von 22% und besondere Gebäude eine solche von 5% nicht überschreiten (Artikel 16 BZO).
In der Wohnzone W2C dürfen Hauptgebäude eine Überbauungsziffer von 18% und besondere Gebäude eine solche von 5% nicht überschreiten (Artikel 16 BZO).
In der Erholungszone dürfen Hauptgebäude eine Überbauungsziffer von 25% und Nebengebäude eine solche von 10% nicht überschreiten (Artikel 25 BZO).