Abstract BZOFür den Regelfall gilt:
In der Kernzone haben Neubauten einen Grenzabstand von mindestens 5.00 m einzuhalten. Zur Landwirtschaftszonengrenze sind mindestens 3.50 m Grenzabstand einzuhalten (Artikel 5 und 28 BZO).
In der Quartiererhaltungszone haben Neubauten einen Grundabstand von mindestens 6.00 m einzuhalten, zuzüglich allfälliger Mehrlängenzuschläge und Mehrhöhenzuschläge. Zur Landwirtschaftszonengrenze sind mindestens 3.50 m Grenzabstand einzuhalten (Artikel 13, 16 und 28 BZO).
In der Wohnzone W1A ist ein Grundabstand von mindestens 5.00 m einzuhalten, zuzüglich allfälliger Mehrlängenzuschläge und Mehrhöhenzuschläge. Zur Landwirtschaftszonengrenze sind mindestens 3.50 m Grenzabstand einzuhalten (Artikel 16 und 28 BZO).
In der Wohnzone W1B ist ein Grundabstand von mindestens 8.00 m einzuhalten, zuzüglich allfälliger Mehrlängenzuschläge und Mehrhöhenzuschläge. Zur Landwirtschaftszonengrenze sind mindestens 3.50 m Grenzabstand einzuhalten (Artikel 16 und 28 BZO).
In der Wohnzone W2A ist ein Grundabstand von mindestens 6.00 m einzuhalten, zuzüglich allfälliger Mehrlängenzuschläge und Mehrhöhenzuschläge. Zur Landwirtschaftszonengrenze sind mindestens 3.50 m Grenzabstand einzuhalten (Artikel 16 und 28 BZO).
In der Wohnzone W2B ist ein Grundabstand von mindestens 5.00 m einzuhalten, zuzüglich allfälliger Mehrlängenzuschläge und Mehrhöhenzuschläge. Zur Landwirtschaftszonengrenze sind mindestens 3.50 m Grenzabstand einzuhalten (Artikel 16 und 28 BZO).
In der Wohnzone W2C ist ein Grundabstand von mindestens 5.00 m einzuhalten, zuzüglich allfälliger Mehrlängenzuschläge und Mehrhöhenzuschläge. Zur Landwirtschaftszonengrenze sind mindestens 3.50 m Grenzabstand einzuhalten (Artikel 16 und 28 BZO).
In der Gewerbezone ist ein Grundabstand von mindestens 5.00 m einzuhalten, zuzüglich allfälliger Mehrlängenzuschläge und Mehrhöhenzuschläge. Zu Nachbargrundstücken in Wohnzonen ist mindestens deren Grundabstand zuzüglich allfälliger Mehrlängenzuschläge und Mehrhöhenzuschläge einzuhalten. Zur Landwirtschaftszonengrenze sind mindestens 3.50 m Grenzabstand einzuhalten (Artikel 19 und 28 BZO).
In der Zone für öffentliche Bauten sind mindestens 3.50 m Abstand (Messweise nach § 270 PBG) einzuhalten. Zu Nachbargrundstücken in Kernzonen, Quartiererhaltungszonen, Wohnzonen und Gewerbezonen ist mindestens deren Grundabstand zuzüglich allfälliger Mehrlängenzuschläge und Mehrhöhenzuschläge einzuhalten. Zur Freihaltezonengrenze und zur Erholungszonengrenze sind mindestens 5.00 m Grenzabstand einzuhalten. Zur Landwirtschaftszonengrenze sind mindestens 3.50 m Grenzabstand einzuhalten (§ 270 PBG, Artikel 23 und 28 BZO).
In der Freihaltezone sind mindestens 3.50 m Abstand (Messweise nach § 270 PBG) einzuhalten. Zur Landwirtschaftszonengrenze sind mindestens 3.50 m Grenzabstand einzuhalten (§ 270 PBG, Artikel 28 BZO).
In der Erholungszone sind mindestens 3.50 m Abstand (Messweise nach § 270 PBG) einzuhalten. Zu Nachbargrundstücken in Kernzonen, Quartiererhaltungszonen, Wohnzonen, Gewerbezonen und Zonen für öffentliche Bauten ist mindestens deren Grundabstand zuzüglich allfälliger Mehrlängenzuschläge und Mehrhöhenzuschläge einzuhalten. Zur Freihaltezonengrenze und zur Landwirtschaftszonengrenze sind mindestens 3.50 m Grenzabstand einzuhalten (§ 270 PBG, Artikel 25 und 28 BZO).
In der Reservezone sind mindestens 3.50 m Abstand (Messweise nach § 270 PBG) einzuhalten. Zur Landwirtschaftszonengrenze sind mindestens 3.50 m Grenzabstand einzuhalten (§ 270 PBG, Artikel 28 BZO).
In der Landwirtschaftszone sind mindestens 3.50 m Abstand (Messweise nach § 270 PBG) einzuhalten.