Abstract BZOFür den Regelfall gilt:
In der Kernzone dürfen Neubauten maximal 2 Vollgeschosse und 1 Dachgeschoss aufweisen (Artikel 5 BZO).
In der Quartiererhaltungszone dürfen Neubauten maximal 2 Vollgeschosse, 1 anrechenbares Dachgeschoss und 1 anrechenbares Untergeschoss aufweisen (Artikel 13 und 16 BZO).
In der Wohnzone W1A dürfen Gebäude maximal 1 Vollgeschoss, 1 anrechenbares Dachgeschoss und 1 anrechenbares Untergeschoss aufweisen (Artikel 16 BZO).
In der Wohnzone W1B dürfen Gebäude maximal 1 Vollgeschoss, 1 anrechenbares Dachgeschoss und 1 anrechenbares Untergeschoss aufweisen (Artikel 16 BZO).
In der Wohnzone W2A dürfen Gebäude maximal 2 Vollgeschosse, 1 anrechenbares Dachgeschoss und 1 anrechenbares Untergeschoss aufweisen (Artikel 16 BZO).
In der Wohnzone W2B dürfen Gebäude maximal 2 Vollgeschosse, 1 anrechenbares Dachgeschoss und 1 anrechenbares Untergeschoss aufweisen (Artikel 16 BZO).
In der Wohnzone W2C dürfen Gebäude maximal 2 Vollgeschosse und 1 anrechenbares Dachgeschoss aufweisen (Artikel 16 BZO).