Abstract BZOFür den Regelfall gilt:
In der Kernzone dürfen Neubauten eine Gebäudelänge von 22.00 m nicht überschreiten (Artikel 5 BZO).
In der Quartiererhaltungszone dürfen Neubauten eine Gebäudelänge von 25.00 m nicht überschreiten (Artikel 13 und 16 BZO).
In der Wohnzone W1A dürfen Gebäude eine Gebäudelänge von 15.00 m nicht überschreiten (Artikel 16 BZO).
In der Wohnzone W1B dürfen Gebäude eine Gebäudelänge von 15.00 m nicht überschreiten (Artikel 16 BZO).
In der Wohnzone W2A dürfen Gebäude eine Gebäudelänge von 25.00 m nicht überschreiten (Artikel 16 BZO).
In der Wohnzone W2B dürfen Gebäude eine Gebäudelänge von 20.00 m nicht überschreiten (Artikel 16 BZO).
In der Wohnzone W2C dürfen Gebäude eine Gebäudelänge von 20.00 m nicht überschreiten (Artikel 16 BZO).
In der Gewerbezone dürfen Gebäude eine Gebäudelänge von 50.00 m nicht überschreiten (Artikel 19 BZO).
In der Erholungszone dürfen Gebäude eine Gebäudelänge von 25.00 m nicht überschreiten (Artikel 25 BZO).