Abstract BZOFür den Regelfall gilt:
In der Kernzone dürfen Neubauten eine Gebäudehöhe von 7.50 m nicht überschreiten (Artikel 5 BZO).
In der Quartiererhaltungs­zone dürfen Neubauten eine Gebäudehöhe von 7.50 m nicht überschreiten (Artikel 13 und 16 BZO).
In der Wohnzone W1A dürfen Gebäude eine Gebäudehöhe von 5.00 m nicht überschreiten (Artikel 16 BZO).
In der Wohnzone W1B dürfen Gebäude eine Gebäudehöhe von 4.50 m nicht überschreiten (Artikel 16 BZO).
In der Wohnzone W2A dürfen Gebäude eine Gebäudehöhe von 7.50 m nicht überschreiten (Artikel 16 BZO).
In der Wohnzone W2B dürfen Gebäude eine Gebäudehöhe von 7.50 m nicht überschreiten (Artikel 16 BZO).
In der Wohnzone W2C dürfen Gebäude eine Gebäudehöhe von 7.50 m nicht überschreiten (Artikel 16 BZO).
In der Gewerbezone dürfen Gebäude eine Gebäudehöhe von 8.00 m nicht überschreiten (Artikel 19 BZO).
In der Erholungszone dürfen Gebäude eine Gebäudehöhe von 7.50 m nicht überschreiten (Artikel 25 BZO).