§ 13 BO
Terrainveränderungen mit Stützmauern
1 Stützmauern mit Hinterfüllung müssen mindestens 1 m von der Grenze entfernt und dürfen maximal 1 m hoch sein. Höhere Stützmauern sind um das Mehrmass von der Grenze zurückzusetzen.

2 Bei Abgrabungen müssen Stützmauern mindestens 1 m von der Grenze entfernt und dürfen maximal 2.50 m hoch sein. Höhere Stützmauern sind um das Mehrmass von der Grenze zurückzusetzen.

3 Stützt eine Mauer gleichzeitig eine Hinterfüllung und eine Abgrabung, darf sie die Höhe für Bauten von 3 m nicht überschreiten.

4 Wenn der Nachbar zustimmt, darf von den Vorschriften in Abs. 1, 2 und 3 abgewichen werden.

5 Für Stützmauern und andere Stützkonstruktionen an Privatstrassen setzt der Gemeinderat die zulässige Höhe und den Abstand zur Strasse im Einzelfall unter Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen fest. Im Interesse des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes sind Stützmauern und andere Stützkonstruktionen möglichst niedrig zu bauen.