Nichtbauzone Camping
Grenzabstand bei
Nachbargebäuden
im Unterabstand

§ 49 BO1 Gegenüber bestehenden Bauten auf Nachbargrundstücken, welche die geltenden Grenzabstandsvorschriften nicht einhalten, kann der Gemeinderat im Baubewilligungsverfahren den Grenzabstand in Berücksichtigung der feuerpolizeilichen Vorschriften und der Interessen der Wohnhygiene sowie nachbarlicher Interessen angemessen reduzieren. Der Gebäudeabstand berechnet sich in der Folge nach Massgabe des durch den Gemeinderat reduzierten Grenzabstands.

2 Gegenüber bestehenden Bauten, die vor dem 5. April 1977 gebaut worden sind, muss nur der Grenzabstand, nicht aber der Gebäudeabstand eingehalten werden.

Bauordnung der Gemeinde Unterägeri (Auszug)

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