§ 34 BO1 In den im Zonenplan besonders bezeichneten Gebieten gilt der bundesrechtliche Planungswert gemäss Lärmschutzverordnung. Es besteht keine Möglichkeit von Ausnahmen.
2 Innerhalb der im Zonenplan besonders bezeichneten Gebiete ist im Falle einer Überschreitung der Planungswerte ein Gutachten mit Nachweis zur lärmtechnisch sinnvollen Stellung der Baute einzureichen.