Lärmschutzgebiete

§ 34 BO1 In den im Zonenplan besonders bezeichneten Gebieten gilt der bundesrechtliche Planungswert gemäss Lärmschutzverordnung. Es besteht keine Möglichkeit von Ausnahmen.

2 Innerhalb der im Zonenplan besonders bezeichneten Gebiete ist im Falle einer Überschreitung der Planungswerte ein Gutachten mit Nachweis zur lärmtechnisch sinnvollen Stellung der Baute einzureichen.

Bauordnung der Gemeinde Unterägeri (Auszug)

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