§ 30 BO1 Zusammen mit dem Baugesuch für Neu- oder Ersatzbauten ist ein Umgebungsplan einzureichen, der Aussagen über die Gestaltung und Bepflanzung der Freiräume und Grünflächen, der Spielflächen und Erschliessungsflächen macht; immer mit dem Ziel, eine qualitative Eingliederung mit einem hohen ökologischen Wert zu schaffen.
2 Für die Umgebungsgestaltung sind standortgerechte und heimische Pflanzen und Saatmischungen zu verwenden. Untersagt ist das beabsichtigte Ansiedeln von invasiven Neophyten gemäss Schwarzer Liste von Infoflora.
3 Reine Steingärten mit geringem ökologischem Wert von mehr als 6 m2 Grundfläche sind nicht zulässig.
4 Grundstücke in der Bauzone mit einer Grenze zur Landwirtschaftszone dürfen entlang dieser im Grenzabstand keine durchgehenden Mauern oder dichte Formschnitthecken enthalten. Es ist auf mindestens einem Drittel der Länge zur Landwirtschaftszone eine mehrjährige Staudenpflanzung oder pro 20 m Grenze zur Landwirtschaftszone ein heimischer, standortgerechter Baum mit einer Wuchshöhe von mindestens 10.00 m nachzuweisen.
5 Versiegelungen von Aussenflächen sind auf das betriebliche Minimum zu beschränken. Wege, Parkierungsflächen und Plätze sind, sofern technisch und betrieblich möglich, sickerfähig auszugestalten.
6 (nicht anzuwenden).
7 Sauberes Wasser wie Dach-, Oberflächen- und Sickerwasser, Grundwasser und Fremdwasser darf, wo es die örtlichen Verhältnisse erlauben, nicht in die Kanalisation eingeleitet werden, sondern ist unter Einhaltung der Gewässerschutzvorschriften versickern zu lassen oder in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten.