§ 29 BO1 Die dominierende Wirkung der Dachfläche darf durch Dachaufbauten nicht verloren gehen.
2 Anlagen der Haustechnik dürfen auf dem Dach angebracht werden, falls sie technisch notwendig sind. Sie sind in die Dachgestaltung einzubeziehen.
3 Kamine sind bei Schrägdächern im oberen Drittel über Dach zu führen.
4 Flachdächer sind mindestens extensiv zu begrünen, soweit sie nicht als begehbare Terrassenfläche genutzt werden. Dies gilt auch bei Solaranlagen, es sei denn, die Solaranlage muss aus Gründen des Ortsbild- oder Denkmalschutzes in die Dachfläche integriert werden.