§ 28 BO1 Bauten, Anlagen und Aussenräume müssen hinsichtlich Grösse, Lage, Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung so gestaltet sein, dass eine gute Gesamtwirkung erzielt wird.
2 Eine gute Einordnung in Landschaften sowie Orts-, Quartier- und Strassenbilder ist erforderlich und gilt insbesondere auch für Antennen, Einfriedungen, Beschriftungen, Reklamen und dergleichen.