Gewässerraumzone

§ 27 BO1 Die Gewässerraumzone dient der Freihaltung des bundesrechtlichen Gewässerraums. In der Gewässerraumzone sind Nutzungen nach Massgabe des Bundesrechts zulässig.

2 Gewässerraumzonen sind einer Grundnutzung überlagert.

Bauordnung der Gemeinde Unterägeri (Auszug)

DRUCKEN