§ 26 BO1 Die gemeindliche Naturschutzzone dient der Erhaltung und Förderung schutzwürdiger Lebensräume von seltenen und bedrohten Tieren und Pflanzen wie Riedwiesen, Trockenstandorten, Hecken und Feldgehölzen. Sie wird unterteilt in eine Zone A und eine Zone B.
2 Einzelheiten betreffend Nutzung und Pflege kann der Gemeinderat in separaten Schutzplänen und Reglementen sowie Verträgen regeln.