§ 24 BO1 Ortsbildschutzzonen bezwecken die Erhaltung der Eigenart und der Schönheit, die Pflege sowie die Entwicklung der in der Ortsbildschutzzone gelegenen Bauten, Anlagen und Freiräume.
2 Bauten und Anlagen sowie die Gestaltung ihrer Umgebung und sämtlicher Strassenräume (inklusive der Kantonsstrasse) müssen sich besonders gut in das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild einpassen, dem Charakter des schutzwürdigen Ortsbilds entsprechen und dieses räumlich sinnvoll ergänzen. Bevor der Gemeinderat eine Baubewilligung erteilt, kann er von den Gesuchstellenden eine Studie verlangen, um ein Projekt besser beurteilen zu können.
3 Bei Neubauten und wesentlichen Umbauten lässt der Gemeinderat das Baugesuch durch eine unabhängige Fachperson prüfen. Darüber hinaus wirkt das kantonale Amt für Denkmalpflege und Archäologie beratend mit.
4 Ortsbildschutzzonen sind einer Grundnutzung überlagert.