§ 23 BO1 Die Nichtbauzone Familiengärten ist für die Einrichtung und den Betrieb von Familiengärten bestimmt. Errichtung und Änderung von für Familiengärten erforderlichen Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
2 Für Bauten und Anlagen gilt eine maximale Gesamthöhe von 3.00 m und eine maximale Grundfläche von 6 m2.
3 Bauten und Anlagen erfordern eine Baubewilligung. Sie müssen jederzeit rückgebaut werden können. Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsgestaltungsplan, der sich zu Flächennutzung, Ausstattung und Erschliessung äussert, sowie ein Betriebsreglement, das insbesondere Betriebs- und Ruhezeiten, Parkierung, Düngevorschriften und Freizeitnutzung festlegt, einzureichen. Anpassungen an Umgebungsgestaltungsplan und Betriebsreglement müssen durch den Gemeinderat genehmigt werden.