Nichtbauzone Camping
Nutzweise

§ 22 BO1 Die Nichtbauzone Camping ist für die Einrichtung und den Betrieb eines Campingplatzes bestimmt. Errichtung und Änderung von für den Campingplatz erforderlichen Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

2 Bauten und Anlagen erfordern eine Baubewilligung. Der bestehende Umgebungsgestaltungsplan sowie das Betriebsreglement sind massgebend und anzuwenden. Anpassungen an diesen Unterlagen müssen durch den Gemeinderat genehmigt werden.

3 Die feste Wohnsitznahme ist nicht zulässig.

Bauordnung der Gemeinde Unterägeri (Auszug)

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