§ 21 BO1 Die Nichtbauzone Reitsport ist für die Einrichtung und den Betrieb von Reitsportanlagen bestimmt. Errichtung und Änderung von für den Reitsport erforderlichen Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
2 Für Bauten und Anlagen gilt eine maximale Gesamthöhe von 11.50 m. Sämtliche Bauten und Anlagen sind der öffentlichen Kanalisation anzuschliessen.
3 Bauten und Anlagen erfordern eine Baubewilligung. Der bestehende Umgebungsgestaltungsplan sowie das Betriebsreglement sind massgebend und anzuwenden. Anpassungen an diesen Unterlagen müssen durch den Gemeinderat genehmigt werden.