§ 20 BO1 Die Nichtbauzone Neuägeri dient dem Erhalt und der Weiterentwicklung des Bestands der traditionellen Arbeiterhäuser und Fabrikgebäude der alten Spinnereien.
2 Die Zone ist für Wohnzwecke sowie für nicht und mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt.
3 Als Grundlage für Ersatz- und Neubauten ist unter Einbezug der kantonalen Fachstellen ein Entwicklungskonzept über das ganze Gebiet Neuägeri zu erstellen, welches Aussagen zur Umgebungsgestaltung, Nebenbauten für Fahrzeuge, Parkierung und Einfahrten enthält. Solange dieses nicht vorliegt, richten sich die Anforderungen nach den Vorgaben der Landwirtschaftszone und des übergeordneten Rechts.