§ 11/4 BOWerden mit Bauprojekten, die dem Baubereichsplan entsprechen, der minimale Grenz- oder Gebäudeabstand der Regelbauweise unterschritten, ist eines der folgenden Merkmale zwingend:
a. Die Traufseite ist zum von der Unterschreitung betroffenen Grundstück hin ausgerichtet;
b. Auf ein Attikageschoss wird verzichtet;
c. Ein Attikageschoss zur den Grenz- oder Gebäudeabstand unterschreitenden Fassade ist von der Fassade mindestens 1.50 m zurückgesetzt.