Öffentliche Zone OeIB
Nutzweise

§ 10/2 BOZu den Grundstücken in angrenzenden Zonen sind die Grenz- und Gebäudeabstände dieser Zonen einzuhalten. Im Übrigen werden die Bauvorschriften vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen von Fall zu Fall festgelegt.

Bauordnung der Gemeinde Unterägeri (Auszug)

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