§ 9/5 BOBei vorhandenen Baubereichen oder auf eine Tiefe von 14.00 m ab der Baulinie kann der minimale Grenzabstand auf 3.50 m und der minimale Gebäudeabstand auf 7.00 m reduziert werden, sofern:
a. der Hauptgiebel senkrecht zur Baulinie ausgerichtet ist;
b. auf ein Attikageschoss verzichtet wird;
c. ein Attikageschoss zur entsprechenden Grenze um mindestens 1.50 m von der Fassade zurückgesetzt ist.