§ 7 BO1 Die Kernzone KA dient der Erhaltung und Weiterentwicklung des traditionellen Dorfkerns. Sie dient Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben (inklusive Gastgewerbe) sowie dem Wohnen.
2 Nicht und mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sind zulässig.
3 Wohnnutzungen im Erdgeschoss sind lediglich der Strasse abgewandt oder in Form von Hochparterre- oder Maisonettewohnungen sowie mit Zustimmung des Gemeinderats zulässig. An der Kantons-, Oberdorf- und Höfnerstrasse sind sie gänzlich ausgeschlossen.