Art. 2 NIV
Hausinstallationen > Begriffe
1 Elektrische Installationen sind:

a. Hausinstallationen nach Artikel 14 des EleG;

b. Installationen, die aus einer Hausinstallation gespeist werden, mit ihr örtlich zusammenhängen und sich auf einem Areal befinden, über das der Inhaber der speisenden Hausinstallation das Verfügungsrecht hat, sowie Verbindungsleitungen zwischen Hausinstallationen, die über privaten oder öffentlichen Grund führen;

c. Eigenversorgungsanlagen mit oder ohne Verbindung zu einem Niederspannungsverteilnetz;

d. stromverteilende und stromverbrauchende elektrische Installationen, die unmittelbar aus dem öffentlichen Niederspannungsverteilnetz gespeist werden, insbesondere solche für:

1. Tunnel und andere unterirdische Bauten,

2. Rohrleitungen und Tankanlagen für Treib- und Brennstoffe,

3. Campingplätze, Bootsanlegestellen usw.,

4. Baustellen, Märkte, Zirkus- und Schaustellerbetriebe, Billettautomaten, Reklamebeleuchtung an öffentlichen Haltestellen, Beleuchtung von öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen;

5. Frisch- und Abwasserreinigungsanlagen;

e. elektrische Installationen in klassifizierten Bauten und Anlagen des Militärs;

f. Installationen in Zivilschutzbauten;

g. ortsfeste Erzeugnisse oder provisorische Installationen, die an Installationen nach den Buchstaben a–f fest angeschlossen werden;

h. elektrische Installationen auf Schiffen.

2 Grenzstelle zwischen der Anschlussleitung des Niederspannungsverteilnetzes und der elektrischen Installation sind die Eingangsklemmen am Anschlussüberstromunterbrecher.

3 Netzbetreiberinnen sind privat- und öffentlichrechtlich organisierte Unternehmen, welche ein Elektrizitätsverteilnetz für die Belieferung von Endverbraucherinnen und -verbrauchern betreiben.