§ 64 VVzUSG
Belastete Standorte > Amt für Umweltschutz
1 Das Amt für Umweltschutz erstellt und führt ein Verzeichnis der Verdachtsflächen und den Kataster der belasteten Standorte (Art. 5 und 6 AltlV; § 14 EGzUSG).

2 Es ist weiter zuständig für:

a) die Aufforderung zur Erstellung einer Voruntersuchung (Art. 7 Abs. 1 AltlV);

b) die Stellungnahme zur Voruntersuchung und zum Pflichtenheft (Art. 7 Abs. 3 AltlV);

c) die Beurteilung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit von Deponien und anderen mit Abfällen belasteten Standorten (Art. 8 AltlV; § 15 Abs. 1 EGzUSG);

d) die Aufforderung zur Erstellung einer Detailuntersuchung oder einer Überwachung (Art. 13 AltlV);

e) die Aufforderung zur Ausarbeitung eines Sanierungsprojektes (Art. 17 AltlV), dessen Beurteilung (Art. 18 Abs. 1 AltlV) sowie die Anordnung der erforderlichen Sanierungsmassnahmen (Art. 18 Abs. 2 AltlV);

f) die Erfolgskontrolle und Meldepflichten (Art. 19 AltlV);

g) die Verpflichtung Dritter zur Durchführung von Untersuchungen oder zur Ausarbeitung und Durchführung eines Sanierungsprojektes (Art. 20 AltlV);

h) die Verfügung über die Kostenverteilung einer Sanierung (Art. 32d Abs. 3 USG);

i) die Einreichung von Abgeltungsgesuchen an das zuständige Bundesamt (Art. 11 VASA);

j) die Meldung der Angaben nach den Art. 5 Abs. 3 und 6 AltlV sowie der Angaben für die sanierten Standorte nach Art. 17 AltlV an das BAFU (Art. 21 Abs. 1 AltlV).

3 Es erteilt auf schriftliche Anfrage Auskunft über Einträge im Kataster der belasteten Standorte.