Grundstückzufahrten
Überprüfung einer
rechtsgültig erteilten
Einfahrtsbewilligung

§ 25 StraV1 Zufahrten und Zugänge nach § 47 StraG sind bewilligungspflichtig:

a. wenn sie neu erstellt werden; oder

b. wenn Planungsmassnahmen oder Bauprojekte für bestehende Einfahrten und Zugänge eine zusätzliche oder andersartige Belastung erwarten lassen.

2 Eine rechtsgültig erteilte Einfahrtsbewilligung ist zu überprüfen, wenn die erwartete Belastung nach Absatz 1 Buchstabe b erheblich ist.

3 Private Zugänge sind befahrbare Flächen entlang von Strassen, die nicht der Öffentlichkeit dienen und nicht als Fahrbahn ausgestaltet sind.

4 Die Bewilligung wird im Projektgenehmigungsverfahren nach dem Strassengesetz oder im Baubewilligungsverfahren nach dem Planungs- und Baugesetz erteilt.

Strassengesetz des Kantons Schwyz (Auszug)

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