§ 25 StraV1 Zufahrten und Zugänge nach § 47 StraG sind bewilligungspflichtig:
a. wenn sie neu erstellt werden; oder
b. wenn Planungsmassnahmen oder Bauprojekte für bestehende Einfahrten und Zugänge eine zusätzliche oder andersartige Belastung erwarten lassen.
2 Eine rechtsgültig erteilte Einfahrtsbewilligung ist zu überprüfen, wenn die erwartete Belastung nach Absatz 1 Buchstabe b erheblich ist.
3 Private Zugänge sind befahrbare Flächen entlang von Strassen, die nicht der Öffentlichkeit dienen und nicht als Fahrbahn ausgestaltet sind.
4 Die Bewilligung wird im Projektgenehmigungsverfahren nach dem Strassengesetz oder im Baubewilligungsverfahren nach dem Planungs- und Baugesetz erteilt.