Strassenabstand
Wiederaufbau
von Bauten und Anlagen
im Strassenabstand

§ 23 StraV1 Der Wiederaufbau auf bestehende, innerhalb der Strassenabstände oder besonderer Strassenbaulinien liegende Fundamente bedarf einer Bewilligung des Strassenträgers.

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

a. die Voraussetzungen nach § 72 PBG erfüllt sind; und

b. keine überwiegenden Interessen der Verkehrssicherheit entgegenstehen.

Strassengesetz des Kantons Schwyz (Auszug)

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