§ 23 StraV1 Der Wiederaufbau auf bestehende, innerhalb der Strassenabstände oder besonderer Strassenbaulinien liegende Fundamente bedarf einer Bewilligung des Strassenträgers.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a. die Voraussetzungen nach § 72 PBG erfüllt sind; und
b. keine überwiegenden Interessen der Verkehrssicherheit entgegenstehen.