Grundstückzufahrten
Kostenverteilung bei
mehreren Verursachern

§ 55 StraG1 Kann der Verursacher von baulichen Massnahmen nicht eindeutig bestimmt werden, vereinbaren die beteiligten Strassenträger und Dritte die Kostenverteilung entsprechend der Interessenlage.

2 Lässt sich über die Kostenverteilung keine Einigung erzielen, entscheidet der Regierungsrat unter Vorbehalt der Beschwerde ans Verwaltungsgericht.

Strassengesetz des Kantons Schwyz (Auszug)

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