§ 55 StraG1 Kann der Verursacher von baulichen Massnahmen nicht eindeutig bestimmt werden, vereinbaren die beteiligten Strassenträger und Dritte die Kostenverteilung entsprechend der Interessenlage.
2 Lässt sich über die Kostenverteilung keine Einigung erzielen, entscheidet der Regierungsrat unter Vorbehalt der Beschwerde ans Verwaltungsgericht.