Grundstückzufahrten
Übernahme
von Baukosten an
bestehenden Strassen

§ 51 StraGKosten für bauliche Massnahmen an bestehenden Strassen, die wegen geänderten Verhältnissen bei Zufahrten oder Zugängen notwendig werden, sind vom Verursacher zu tragen.

Strassengesetz des Kantons Schwyz (Auszug)

DRUCKEN