§ 48 StraG1 Die Bewilligung wird verweigert, wenn der Gemeingebrauch erheblich behindert, die Umweltschutzvorschriften nicht eingehalten oder die Verkehrssicherheit gefährdet würden.
2 Die Bewilligung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Insbesondere kann die Ausnützung der Bewilligung davon abgängig gemacht werden, dass die Kostenverteilung nach § 51 und 55 StraG geregelt ist.