Strassenabstand
Bauliche Änderungen
an Bauten und Anlagen
im Strassenabstand

§ 45 StraG1 Bestehende Bauten und Anlagen innerhalb der Strassenabstände oder besonderer Baulinien dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Anbauten und Erhöhungen bedürfen der Bewilligung nach § 42 Absatz 1 StraG (Ausnahmen).

2 Die zwangsweise Entfernung einer rechtmässigen, aber verkehrsstörenden Baute oder Anlage hat gegen volle Entschädigung zu erfolgen.

Strassengesetz des Kantons Schwyz (Auszug)

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