Strassenabstand
Unterbau
im Strassenabstand

§ 44 StraG1 Bauten und Anlagen unter der Strasse bedürfen einer Bewilligung des Strassenträgers.

2 Der Bewilligungsnehmer hat den Bestand und die Festigkeit der Strasse auf seine Kosten dauernd zu gewährleisten.

Strassengesetz des Kantons Schwyz (Auszug)

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