Strassenabstand
Überbau
im Strassenabstand

§ 43 StraG1 Bauten und Anlagen über der Strasse bedürfen einer Bewilligung des Strassenträgers.

2 Es ist ein Lichtraum von mindestens 4.50 m über der Fahrbahn und 3.00 m über der Fussgängerverkehrsfläche frei zu halten.

3 Sonnenstoren über Gehwege müssen mindestens 2.20 m frei halten.

Strassengesetz des Kantons Schwyz (Auszug)

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