Strassenabstand
Ausnahmen

§ 42 StraG1 Der Strassenträger kann ausnahmsweise das Unterschreiten des Strassenabstandes nach § 40 oder 41 StraG bewilligen, wenn die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wird und besondere Verhältnisse vorliegen, wie namentlich zur Vermeidung unzumutbarer Härtefälle oder aus Gründen des Ortsbildschutzes.

2 Die Ausnahme zur Unterschreitung des Strassenabstandes ist Teil der Baubewilligung.

Strassengesetz des Kantons Schwyz (Auszug)

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