Strassenabstand
Messweise des
Strassenabstands bei
öffentlichen Strassen

§ 41 StraG1 Wenn Baulinien fehlen, gelten folgende Strassenabstände:

a. für Gebäude und ähnlich wirkende Anlagen: 6.00 m an Hauptstrassen; 4.00 m an Verbindungsstrassen und an Groberschliessungsstrassen nach § 23 PBG; 3.00 m an Nebenstrassen;

b. für Bäume: 2.50 m;

c. für Sträucher und Lebhäge: 50% der Höhe, mindestens aber 1.00 m;

d. für sonstige Einfriedungen, Abschlussmauern und Böschungen: 50% der Höhe, mindestens aber 0.50 m.

2 Die Abstände beziehen sich auf die Strecke:

a. vom Fahrbahnrand bis zur Gebäudefassade oder bis zum der Strasse nächstgelegenen Teil der Anlage; für die über die Fassade vorspringenden Gebäudeteile gilt § 59 Absatz 2 PBG;

b. vom äusseren Rand des Strassenraumes bis zur Stockgrenze der Bäume und Sträucher oder bis zum der Strasse nächstgelegenen Rand der Einfriedung, Abschlussmauer und Böschung.

Strassengesetz des Kantons Schwyz (Auszug)

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