§ 3 StraGDer Strassenraum umfasst die Fahrbahnen samt Rad- und Gehwegen mit den technisch notwendigen Anlagen, wie Kunstbauten, Anlagen zur Entwässerung und für den Immissionsschutz, ferner die Haltestellen für den öffentlichen Verkehr, trennende Grünstreifen und bauliche Verkehrsberuhigungsmassnahmen sowie öffentliche Parkplätze entlang der Fahrbahn.